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Information zu Eigenverbrauchstankanlagen für Dieselkraftstoff im Landwirtschaftlichen Bereich
Diese Eigenverbrauchstankanlagen sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und nur dafür bestimmt, betriebseigene Kraftfahrzeuge, wie z. B. landwirtschaftliche Maschinen oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte zu betanken. Eine Eigenverbrauchstankstelle wird nur vom Betreiber oder bei ihm beschäftigten eingewiesenen Personen bedient.
Durch Betriebsstörungen oder undichte Anlagen können wassergefährdende Stoffe (in diesem Fall Dieselkraftstoff) in den Boden und ins Grundwasser gelangen und zu schwerwiegenden Verunreinigungen führen. Zudem entstehen erhebliche Sanierungskosten, die der Betreiber einer Tankanlage als Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Auch eine vorhandene Versicherung tritt im Schadensfall bei Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein.
Der Betreiber ist für die Sicherheit seiner Eigenverbrauchstankstelle selbst verantwortlich. Er sollte daher seine Verantwortung und seine Betreiberpflichten kennen und selbst dafür sorgen, dass die Eigenverbrauchstankstelle so beschaffen ist, eingebaut, unterhalten und betrieben wird, dass eine Boden- und Gewässerverunreinigung nicht zu befürchten ist.
Die im folgenden genannten Punkte umfassen die aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes notwendigen Mindestanforderungen an oberirdische Eigenverbrauchstankanlagen mit einem Lagervolumen kleiner gleich 10 m³ und einem Jahresdurchsatz von kleiner gleich 40 m³.
Anzeigepflicht und wasserrechtliche Eignungsfeststellung:
Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern sowie oberirdische Lagerbehälter über 1000 Liter sind der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anlagen in Wasserschutzgebieten sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Der Abfüllplatz für die Betankung bedarf i. d. R. einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung, die bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen ist.
Prüfpflicht:
Anzeigepflichtige Eigenverbrauchstankstellen sind durch einen anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme und eventl. wiederkehrend zu überprüfen.
Lagerbehälter:
- Bei Neuanlagen sind grundsätzlich zugelassene Tanks (DIN-Stahlbehälter oder Behälter aus anderen Materialien mit Prüfzeichen) entsprechend ihrer Zulassung aufzustellen, auszurüsten und zu betreiben.
- Einwandige Tanks müssen in einem nachweislich flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen. Der Auffangraum ist so groß zu bemessen, dass er den Rauminhalt des Tanks aufnehmen kann. Niederschlagswasser ist durch Überdachung oder Einhausung schlagregensicher fernzuhalten.
- Bauartgeprüfte einwandige GFK-Tanks (glasfaserverstärkte Kunststofftanks) bis 2 m³ Inhalt können ohne Auffangraum aufgestellt werden, wenn sie auf flüssigkeitsdichten Boden stehen und im Umkreis von 5 m kein Ablauf vorhanden ist. In Wasserschutzgebieten benötigen GFK-Tanks generell eine Auffangwanne.
- Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von über 1000 Liter dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Der Befüllvorgang ist während der gesamten Dauer zu beaufsichtigen.
- Rohre und Schläuche zum Befüllen und Entleeren des Behälters müssen dicht und tropfsicher verbunden sein und über ihre gesamte Länge dauernd einsehbar und ausreichend beleuchtet sein.
- Der Lagerbehälter ist durch einen geeigneten baulichen Anfahrschutz (Sockel aus Beton oder Balken, Stahlrohr oder Leitplanke) zu schützen.
Abfüllplätze:
- Der Abfüllplatz muss so beschaffen sein, dass auslaufende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden gelangen können.
- Der Abfüllplatz soll über ein Innengefälle (wannenförmige Ausbildung) verfügen, so dass dort mindestens die Kraftstoffmenge, die innerhalb von 3 Minuten bei maximalem Volumenstrom freigegeben wird, aufgefangen werden kann.
- Der Abfüllplatz muss stoffundurchlässig (z.B. entsprechend der beigefügten Anlage "Stahlbetonplatten aus Ortbeton an Tankstellen und LKW-Waschplätze") sein und den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten. Die Betonstärke soll mindestens 20 cm betragen. Der Abfüllplatz ist so groß zu bemessen, das der Wirkbereich des Zapfschlauches (Schlauchlänge plus 1 m) und der Entnahmestutzen des Tankwagens für die Befüllung des Dieseltankes abgedeckt werden. Diese Arbeiten sind unter Leitung einer Fachkraft (z. B. Maurermeister) durchzuführen.
- Der Lagerbehälter ist durch einen geeigneten baulichen Anfahrschutz (Sockel aus Beton oder Balken, Stahlrohr oder Leitplanke) zu schützen.
- Niederschlagswasser ist von der Abfüllplatzfläche durch eine ausreichende schlagregensichere Überdachung fernzuhalten. Ist dies nicht möglich, ist eine Entwässerung über einen ausreichend bemessenen Abscheider nach DIN EN 858 und DIN 1999-100 notwendig.
- Der Abfüllvorgang zur Befüllung der Fahrzeuge ist ständig zu beaufsichtigen. Eine Überfüllung des Fahrzeugtanks ist durch geeignete automatisch arbeitende Sicherheitseinrichtungen, z. B. elektrische Pumpen mit bauartzugelassenen bzw. dieseltauglichen Zapfventilen und automatischer Abschaltung, zu verhindern.

Hinweise:
- Umbau oder Neuplanung derartiger Anlagen sollten in jedem Fall mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Cloppenburg abgestimmt werden, da die o. g. Information lediglich einen groben Überblick über die Anforderungen geben kann. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Grote unter der Telefon-Nr.: 04471/15-110 zur Verfügung.
- Den Betreibern wird empfohlen, eine Gewässerhaftpflichtversicherung abzuschließen.
- Weitere baurechtliche sowie brand- und explosionsschutzrechtliche Anforderungen an o. g. Anlagen sind beim Bauamt (Telefon 04471/15-413) und beim Brandschutzprüfer (Telefon 04471/15-301) des Landkreises Cloppenburg zu erfragen.
Pos. 1 Stahlbetonplatten aus Ortbeton an Tankstellen und für Lkw-Waschplätze, in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) wassergefährdender Stoffe
| Beton: |
C30/37 (LP), XF4, XC4, XD3, XM1
Flüssigkeitsdichter Beton (FD-Beton), mineralölbeständig, mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand, mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe, Wasserzementwert w/z kleiner gleich 0,50, |
| Betonstahl: |
BSt 500S und 500M (A) |
| Plattendicke: |
h = 22 cm |
| Arbeitsschicht: |
Beton C8/10, h = 5 cm, sauber abgezogen und abgerieben |
| Gleitschicht: |
Zwischen Betonplatte und Sauberkeitsschicht werden 2 Lagen PE-Folie mit d = 0,30 mm eingebaut, |
| Betondeckung: |
oben c(nom) = 4,0 cm
unten c(nom) = 3,5 cm |
| Bewehrung: |
Q 378 A unten und oben bei Last aus Schwerlastfahrzeug SLW 30,
Q 188 A unten und oben bei geringer Belastung aus anderen Fahrzeugen,
2 x 3 Durchmesser 12 und Steckbügel R 188 umlaufend an den Rändern, |
| Gefälle: |
Längsgefälle = 1,0 %, Quergefälle = 2,0 % |
| Fugen: |
Scheinfugen im Abstand von e kleiner gleich 6,00 m, oben gefasst mit a = 3 - 5 mm,
Raumfugen bei angrenzenden festen Bauteilen oder Einbauten,
Fugentiefe, gesamt T = 70 mm,
obere Fugenabmessung: B/T = 10/20 mm
untere Fugenabmessung: B/T = 5/50 mm
Fugendichtstoff mit wasserrechtlicher Bauartzulassung einbauen. |
| Betonstahl: |
BSt 500S und 500M (A) |
| Tragschicht: |
Ungebundene Tragschicht nach ZTVT - StB, d = 50 cm,
Körnung 0 - 45 mm, Tragschicht ist gleichzeitig Frostschutzschicht,
Verdichtungsgrad: DPR = 103 %
Steifezahl: Es größer gleich 80 MN/m2,
zulässige Bodenpressung größer gleich 250 kN/m2 |
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