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Kreisverwaltung Bauen und Planen
Zuständig: Bauamt
Ansprechpartnerin: Doris Düsing E-mail: duesing@lkclp.de
Telefon : 04471/15-269 Telefax : 04471/15414

Ihre Fragen beantworten die Mitarbeiter/innen des Baudezernates, z. B.

1.) Zu allgemeinen landwirtschaftlichen Bauvorhaben:

Zuständig sind für die Städte und Gemeinden:

  • Barßel, Cappeln, Emstek, Essen, Löningen, Molbergen und Saterland:
    Herr Burhorst, Herr Kannwischer und Herr Vahle
    Tel.: 04471/15-422

  • Bösel, Cloppenburg:
    Herr Grever
    Tel.: 04471/15-348

  • Garrel und Lindern:
    Herr Berg
    Tel.: 04471/15-369

  • Friesoythe:
    Herr Richter
    Tel.: 04471/15-577

2.) Zu Bauvorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

Zuständig sind für die Städte und Gemeinden:

  • Friesoythe:
    Frau Düsing
    Tel.: 04471/15-269

  • Barßel, Bösel, Garrel, Löningen und Saterland:
    Frau Vosmann
    Tel.: 04471/15-292

  • Cappeln, Cloppenburg, Emstek, Essen, Lastrup, Lindern und Molbergen:
    Frau Breitenbach
    Tel.: 04471/15-350

Aus der folgenden Übersicht ergibt sich, welches Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchzuführen ist.
Werden die Tierplätze nach Spalte 1 überschritten ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für Anlagen der Spalte 2 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.

Auszug aus dem Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Spalte 1 Spalte 2
förmliches Genehmigungsverfahren mit Veröffentlichung vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Veröffentlichung
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
a) 40.000 Hennenplätzen, a) 15.000 bis weniger als 40.000 Hennenplätzen,
b) 40.000 Junghennenplätzen, b) 30.000 bis weniger als 40.000 Junghennenplätzen,
c) 40.000 Mastgeflügelplätzen, c) 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 40.000 Truthühnermastplätzen, d) 15.000 bis weniger als 40.000 Truthühnermastplätzen,
e) - e) ab 600 Rinderplätzen,
f) - f) ab 500 Kälberplätzen,
g) 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht), g) 1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), h) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht),
i) 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)oder i) 4.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)oder
j) 1.000 Pelztierplätzen oder mehr j) 750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen
bei gemischten Beständen sind die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, zu addieren. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. * 1) bei gemischten Beständen sind die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, zu addieren. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. * 1)
Hinweise:* 1) Gemischte Bestände sind umzurechnen. Beispiel:1.000 Mastschweine = 50,00 % des Grenzwertes nach Spalte 1 und 21.000Masthähnchen = 52,50 % des Grenzwertes nach Spalte 1-> Genehmigungspflicht nach Spalte 1 (Summe >100 %)* 2)


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