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Ihre Fragen beantworten die Mitarbeiter/innen des Baudezernates, z. B.
1.) Zu allgemeinen landwirtschaftlichen Bauvorhaben:
Zuständig sind für die Städte und Gemeinden:
Barßel, Cappeln, Emstek, Essen, Löningen, Molbergen und Saterland:
Herr Burhorst, Herr Kannwischer und Herr Vahle
Tel.: 04471/15-422
Bösel, Cloppenburg:
Herr Grever
Tel.: 04471/15-348
Garrel und Lindern:
Herr Berg
Tel.: 04471/15-369
Friesoythe:
Herr Richter
Tel.: 04471/15-577
2.) Zu Bauvorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
Zuständig sind für die Städte und Gemeinden:
Friesoythe:
Frau Düsing
Tel.: 04471/15-269
Barßel, Bösel, Garrel, Löningen und Saterland:
Frau Vosmann
Tel.: 04471/15-292
Cappeln, Cloppenburg, Emstek, Essen, Lastrup, Lindern und Molbergen:
Frau Breitenbach
Tel.: 04471/15-350
Aus der folgenden Übersicht ergibt sich, welches Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchzuführen ist.
Werden die Tierplätze nach Spalte 1 überschritten ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für Anlagen der Spalte 2 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
| Auszug aus dem Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) |
| Spalte 1 |
Spalte 2 |
| förmliches Genehmigungsverfahren mit Veröffentlichung |
vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Veröffentlichung |
| Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit |
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit |
| a) 40.000 Hennenplätzen, |
a) 15.000 bis weniger als 40.000 Hennenplätzen, |
| b) 40.000 Junghennenplätzen, |
b) 30.000 bis weniger als 40.000 Junghennenplätzen, |
| c) 40.000 Mastgeflügelplätzen, |
c) 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen, |
| d) 40.000 Truthühnermastplätzen, |
d) 15.000 bis weniger als 40.000 Truthühnermastplätzen, |
| e) - |
e) ab 600 Rinderplätzen, |
| f) - |
f) ab 500 Kälberplätzen, |
| g) 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht), |
g) 1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht), |
| h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), |
h) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), |
| i) 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)oder |
i) 4.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)oder |
| j) 1.000 Pelztierplätzen oder mehr |
j) 750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen |
| bei gemischten Beständen sind die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, zu addieren. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. * 1) |
bei gemischten Beständen sind die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, zu addieren. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. * 1) |
| Hinweise:* 1) Gemischte Bestände sind umzurechnen. Beispiel:1.000 Mastschweine = 50,00 % des Grenzwertes nach Spalte 1 und 21.000Masthähnchen = 52,50 % des Grenzwertes nach Spalte 1-> Genehmigungspflicht nach Spalte 1 (Summe >100 %)* 2) |
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