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Kreisverwaltung Fahrerlaubnisse
Zuständig: Ordnungsamt
Telefon : 04471/15-444 E-mail: feb@lkclp.de



Fahrerlaubnis auf Probe  


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Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung, sondern dient als Bewährungszeit. Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:

Zuwiderhandlungen

Maßnahmen
eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen
nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens drei Monate nach der Entziehung erteilt werden



Alkoholverbot für Fahranfänger  


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Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.



Punktsystem  


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Die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Das Punktsystem dient nicht nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahreignung, sondern gibt dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Im Einzelnen sind im Punktsystem folgende Maßnahmen vorgesehen:

Punktestand

Maßnahmen
8 Punkte schriftliche Unterrichtung und Verwarnung
14 Punkte Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Teilnahme an einem Aufbauseminar, nur schriftliche Verwarnung.

Schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
18 Punkte Entzug der Fahrerlaubnis

Nimmt der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teil, so werden ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen.

Auch bei 14 Punkten greift das Bonus-System: Wenn der Betroffene nach der angeordneten oder freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm vor Erreichen von 18 Punkten 2 Punkte abgezogen.

Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 Punkten informiert hat, wird sein Punktestand auf 13 Punkte reduziert.

Erreicht oder überschreitet er 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 17 Punkte reduziert. Auch wenn der Betroffene "auf einen Schlag" eine hohe Punktzahl erreicht, kann er damit dennoch die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen. Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem wird im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.



Hinweise zum Aufbauseminar  


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Frist zur Teilnahme: Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt unter Setzung einer angemessenen Frist (in der Regel 3 Monate) zur Teilnahme.

Darüber hinausgehende Fristverlängerungen kommen nur ausnahmsweise in besonderen Einzelfällen wie z. B. längere Erkrankung, welche die Teilnahmefähigkeit ausschließt, etc. in Betracht. Ein entsprechendes Attest/entsprechender Nachweis ist rechtzeitig vorzulegen. Das selbstverschuldete Versäumen der Frist auf Grund verspäteter Anmeldung, wirtschaftliches Unvermögen zur Finanzierung des Aufbauseminars, berufliche Belastung etc. stellt hingegen keine Begründung für eine Fristverlängerung dar. Fristverlängerungen sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

Die Fahrerlaubnis ist bei nicht fristgerechter Vorlage der Teilnahmebescheinigung zu entziehen. Der Fahrerlaubnisbehörde ist diesbezüglich kein Entscheidungsermessen eingeräumt. Nach der Teilnahme kann die Fahrerlaubnis auf Antrag und nach Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen neu erteilt werden.

Einzelseminar: Grundsätzlich ist Teilnahme an einem Gruppenseminar vorgesehen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Teilnehmer durch die Mitwirkung an Gruppengesprächen Mängel an ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und ihrem Verhalten beseitigen (gruppendynamischer Prozess).

Berufliche Belastung (nicht dauernde berufliche Abwesenheit), Zeitmangel, exponierte gesellschaftliche oder berufliche Stellung können nicht Anlass für die Gestattung eines Einzelseminars sein. Ein Einzelseminar ist nur möglich, wenn dem Betroffenen auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation die Teilnahme an einem Gruppenseminar nicht zumutbar ist, z. B. psychische Krise oder auch ständige berufliche Abwesenheit.

Das Einzelseminar ist formlos schriftlich mit entsprechender Begründung und Nachweisen (Attest, Bestätigung Arbeitgeber) zu beantragen.





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