Zur Startseite des Landkreises Cloppenburg
Alle Formulare /
Downloadangebote
Alle Öffnungszeiten
Aufgaben von A bis Z
Leitbild
Verwaltungs-
gliederung
Abfallberatung
Arbeitslosengeld II
Bauen und Planen
Fahrerlaubnisse
Feuerwehr und
Rettungsdienst
Finanzen
Frauen
Gesundheit
Gewerbe
Jagd- u. Waffenwesen
Jugend und Soziales
Kfz-Zulassung
Meldewesen
Naturschutz und
Landschaftspflege
Schulen und Kultur
Verkehr
Veterinärangelegen-
heiten und Lebens-
mittelüberwachung
Wasser, Abwasser
Wirtschafts-
informationen

© Impressum

KreistagKreisverwaltungStädte und GemeindenDer Landkreis ÜberblickServiceAktuelles
Kreisverwaltung Fahrerlaubnisse
Zuständig: Ordnungsamt
Telefon : 04471/15-444 E-mail: feb@lkclp.de



Fahrlehrerwesen  


  oben

Fahrlehrer sind nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz) und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler, in der Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), nach den gesetzlichen Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungs-Ordnung (FahrschülerAusbO) in Theorie und Praxis aus.
Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und vor allem, einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Individuums und der Gesellschaft.
Für die Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis wird eine Fahrlehrerlaubnis benötigt. Die Fahrlehrerlaubnis kann für die Klassen A, BE, CE und DE auf Antrag erteilt werden. Von einer Fahrlehrerlaubnis darf nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis sind in § 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelt. Danach wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber mindestens 22 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, und CE und, sofern die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt (eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus), über ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrerlaubnis erteilt werden soll, innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, und die fachliche Eignung in einer Prüfung (§ 4 FahrlG) nachgewiesen hat.

2 Abs. 2 FahrlG: Als ausreichend gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre der Klasse A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und DE geführt hat. Der Nachweis kann z. B. durch ein Schreiben einer Versicherung oder der Zulassungsbehörde erfolgen. Dem schriftlichen Antrag (s. Downloadbereich Fahrerlaubnisse) auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen.

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift
  • Zeugnis eines Amts-/Facharztes oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung
  • Eine Ablichtung des Führerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird.
  • Nachweis über ausreichende Fahrpraxis auf den entsprechenden Kraftfahrzeugen, für welche die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach mindestens abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung
  • Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
  • Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
  • Führungszeugnis


Nach Abschluss der Ausbildung:

  • Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und
  • Nachweis der fachlichen Eignung in einer Fahrlehrerprüfung sowie Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung


Der Weg zum Fahrlehrer  


  oben

Der Bewerber um eine (Grund-) Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE absolviert zunächst eine fünfmonatige Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte. In dieser Zeit liegt eine fahrpraktische Prüfung an; nach Abschluss der Ausbildung folgt eine schriftliche und eine mündliche Fachkundeprüfung. Nach erfolgreicher Ableistung der Prüfung erhält der angehende Fahrlehrer einen befristeten Fahrlehrerschein gemäß § 9 a FahrlG.

Von der befristeten Fahrlehrerlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch gemacht werden. Die Ausbildungsdauer in einer Ausbildungsfahrschule beträgt ca. 4 1/2 Monate sowie zwei Wochen in der Fahrlehrerausbildungsstätte. Im Anschluss an diese Ausbildung folgt eine praktische und eine theoretische Lehrprobe. Bei erfolgreichem Bestehen wird die unbefristete Fahrlehrerlaubnis (Grundfahrlehrerlaubnis) erteilt.

Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen. Nach dreimaligem Nichtbestehen einer Prüfung oder Lehrprobe muss sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung unterziehen. Dies ist jedoch frühestens fünf Jahre nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe möglich.

Die Dauer der Ausbildung beträgt für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat und der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.



Beschäftigungsverhältnisse  


  oben

Die Beschäftigungsverhältnisse als Fahrlehrer müssen in den Fahrlehrerschein eingetragen werden. Beim Beginn sowie Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der Fahrlehrerschein und die Bestätigung der Fahrschule über den Beginn oder das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Fahrschulaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Die Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis finden Sie im Downloadbereich Fahrerlaubnisse.



Fortbildung  


  oben

Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Bei der Fortbildung kann von der 3-tägigen (Block)-Fortbildung auch abgewichen werden. Die Dauer der Fortbildung beträgt dann insgesamt vier Tage. Die einzelnen Fortbildungstage können beliebig kombiniert werden. Es ist möglich, die Fortbildungstage bei verschiedenen Veranstaltern zu absolvieren.



Seminarerlaubnis  


  oben

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Seminarerlaubnis sind in § 31 FahrlG geregelt. Danach wird die Seminarerlaubnis auf Antrag (s. Downloadbereich Fahrerlaubnisse) erteilt, wenn der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat und innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat. Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.



Ausbildungsfahrlehrer  


  oben

Ein Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden. Um Ausbildungsfahrlehrer werden zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Fahrlehrer hat innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre hauptberuflich Fahrschülern der Klasse B Unterricht in Theorie und Praxis erteilt
  • · der Fahrlehrer hat ein 3-tägiges Einweisungsseminar nach § 9b, Abs. 1, FahrlG in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte absolviert


Fahrschulwesen  


  oben

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftige Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag auch für die Fahrerlaubnisklassen BE, A, CE und DE erteilt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis sind in § 11 Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelt. Danach wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Weiter dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann. Der Bewerber muss die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzen, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird. Außerdem muss er mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein und an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben. Auch muss der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in den betreffenden Fahrerlaubnisklassen bestimmten Lehrfahrzeuge vorhalten.

Ist der Bewerber eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge zu Verfügung stehen und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die übrigen Voraussetzungen erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche Leiter muss zum Geschäftsführer oder Prokuristen bestellt werden.
Mit dem Antrag (s. Downloadbereich Fahrerlaubnisse) sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ablichtung des Fahrlehrerscheins als Nachweis über den Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für welche die Fahrschulerlaubnis beantragt wird
  • Unterlagen über eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer,
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft
  • Erklärung ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
  • maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
  • Erklärung, dass die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • Aufstellung über Anzahl und Art der zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge
  • Führungszeugnis
  • Formlose Erklärung, welche berufliche Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat (nur bei juristischen Personen)


Zweigstellenerlaubnis  


  oben

Eine Zweigstellenerlaubnis wird auf Antrag (s. Downloadbereich Fahrerlaubnisse) erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den Vorgaben der Rechtsverordnungen entsprechen und gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16 FahrlG nachkommen kann.



Ausbildungsfahrschule  


  oben

Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist, darf gemäß § 21 a FahrlG nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist, an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar teilgenommen hat, die Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bietet.





 Hilfe  
  oben