Erstmalige Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Vor dem gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen (ehemals Gesundheitszeugnis).
Wer benötigt eine Belehrung?
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt.
Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt , bei denen die o. a. Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:
- Schulpraktikanten oder Berufspraktikanten
- Lehrpersonal für den allgemeinen Hauswirtschaftsunterricht
- Schüler/innen und Lehrpersonal von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
- Schulpersonal, Eltern und Schüler/innen, die Schulfrühstücke ausgeben, sofern Speisen selbst angefertigt werden und die Tätigkeit regelmäßig erfolgt
- ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essensausgabe für Bedürftige
- Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend - mindestens 1x im Jahr - oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird
Wo erhält man die Belehrung?
Die erstmalige Belehrung wird grundsätzlich im Gesundheitsamt des Landkreises Cloppenburg durchgeführt werden. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:
- Die zu belehrende Person und/oder das Unternehmen, bei welchem eine Tätigkeit ausgeführt werden soll, muss seinen Sitz im Landkreis Cloppenburg haben.
- Eine Terminvereinbarung ist notwendig! Termine sind unter Tel. 04471 15-248 (8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr) zu erhalten.
Für größere Gruppen (z. B. Arbeitgeber oder Schule) können auch Termine außerhalb des Landkreisgebäudes vereinbart werden. Einzelheiten erfragen Sie bitte unter Tel. 04471 15-317.
Welche Kosten fallen an?
Für gewerbsmäßig tätige Personen fällt eine Gebühr i. H. v. 26,00 Euro an.
Inhalt / Dauer einer Belehrung:
Nach telefonischer Terminvereinbarung finden sich die Teilnehmer zum vereinbarten Termin an der Information im Landkreisgebäude ein.
Ein gültiger Personalausweis und 26,00 Euro sind zu dem vereinbarten Belehrungstermin mitzubringen.
Die Belehrung ist eine Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln. Diese beinhaltet keine körperliche Untersuchung.
Dauer der Belehrung: ca. 2 Std.
Im Anschluss an die Belehrung erhalten die Teilnehmer ein Nachweisheft bzw. eine Bescheinigung.
- Das Nachweisheft ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und dort verfügbar zu halten.
- Die zweijährliche Wiederholungsbelehrung muss durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und ist auch von diesem zu dokumentieren.
Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn das Nachweisheft bzw. die Bescheinigung vorliegt. Dieses darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein!
Wie lange ist ein ausgestellter Belehrungsnachweis gültig?
Das Nachweisheft hat eine lebenslange Gültigkeit (zweijährliche Wiederholungsbelehrung vom Arbeitgeber, s. o.).
Beim Praktikum oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Bescheinigung nur für die Dauer des Praktikums bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeit gültig.
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