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Ansprechpartner: Stefan Wenig E-mail: wenig@lkclp.de
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Ansprechpartner: Heiner Menke E-mail: menke@lkclp.de
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Der Datenaustausch zwischen den Zulassungsbehörden und den Versicherern erfolgt nur noch auf dem elektronischen Wege. Dabei ist zwischen einem Abruf- und einem Übermittlungsverfahren zu unterscheiden.

eVB zum Abruf
Die eVB zum Abruf ist beim Landkreis Cloppenburg zum 03.03.2008 eingeführt worden und betrifft alle Fälle, in denen persönliches Erscheinen einer Person Voraussetzung ist (z.B. bei Erstzulassung, Besitzumschreibungen usw.). Die EVB besteht aus einem 7-stelligen alphanumerischen Code.

Hinweis: Bei der Zulassungsbehörde vorgelegte Versicherungsbestätigungskarten in Papierform werden in jedem Fall eingezogen, auch wenn die Datenermittlung auf elektronischem Wege erfolgt. Hierzu ist die Zulassungsbehörde verpflichtet.

Die Zulassungsbehörde hat nach dem elektronischen Abruf der Daten zu prüfen, ob die vorhandenen Daten mit dem Vorgang übereinstimmen. Ist dieses nicht der Fall, ist der Vorgang abzubrechen, da die Zulassungsbehörde die von der Versicherung vorbelegte Daten nicht verändern darf.

Sofern Datenfelder von der Versicherung nicht belegt wurden, können diese ausgefüllt werden.

Alphanumerischer Code
Sofern eine Zulassungsbehörde auf das elektronische Abrufverfahren umgestellt hat, haben die Versicherer die Daten grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Das bedeutet, dass ab der Umstellung der alphanumerische Code zu verwenden ist. Der Landkreis Cloppenburg hat am 03.03.2008 die Umstellung vollzogen. Versicherungsbestätigungskarten ohne alphanumerischen Codes werden nicht mehr akzeptiert.

Alte Muster
Mit Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zum 01.03.2007 hatten die Versicherungsmuster auf der Grundlage der StVZO eine letzte Gültigkeit bis zum 31.03.2008. Seit dem 01.04.2008 werden Versicherungsbestätigungskarten, die nicht auf der Grundlage der FZV basieren oder Anzeigen nach § 29 c StVZO mit dem Hinweis auf "Ungültigkeit durch Veralterung" abgelehnt.

eVB zur Übermittlung
Die eVB zur Übermittlung betrifft alle Fälle, in denen der Versicherungsnachweis ohne persönliches Erscheinen des Halters geführt werden kann (z.B. Versicherungswechsel, Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes nach einer Anzeige usw.). Dieser Verfahrensschritt ist seit dem 01.09.2008 gültig.





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