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Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern
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Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen grundsätzlich bei allen Fahrzeugarten nicht mehr zugeteilt werden. Einzige Ausnahme ist, wenn aus baulichen Gründen ein längeres Kennzeichen nicht in Betracht kommt. Dieses kann insbesondere bei Importfahrzeugen der Fall sein.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Erkennungsnummern zukünftig aus mindestens vier Stellen (ein Buchstabe und drei Ziffern oder zwei Buchstaben und zwei Ziffern) bestehen muss.
Fahrzeuge, welche eine "kurze" Erkennungsnummer aus baulichen Gründen benötigen, sind der Zulassungsbehörde vorzuführen.
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Kraftradkennzeichen
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Es ist die Ausgabe eines neuen verkleinerten Kraftradkennzeichens (bitte nicht mit dem Leichtkraftradkennzeichen verwechseln) vorgesehen.
Maße des verkleinerten Kraftradkennzeichens
Höhe: 200mm.
Mindestbreite 180mm, maximale Breite 220mm.
Es können Zwischengrößen (in 10mm-Schritten) gewählt werden.
Wie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, erhalten auch Krafträder eine Erkennungsnummer, die mindestens vier Stellen hat. Bei der Verwendung von vier Stellen ist jede Breite von 180 bis 220mm möglich.
Bei einer Erkennungsnummer mit fünf Stellen ist nur die Breite 220mm möglich. Das bedeutet "historische" Krafträder erhalten eine vierstellige Erkennungsnummer + "H" auf einer Platine mit einer Breite von 220mm.
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Bestandsschutzregelungen
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Es gelten folgende Regelungen:
- Bereits zugeteilte Motorradkennzeichen mit "kurzer" Erkennungsnummer können auf das Kraftradkennzeichen umgestellt werden.
- Ist das Motorrad außer Betrieb gesetzt (z.B. Wintersaison) und das Kennzeichen für eine Wiederzulassung desselben Fahrzeugs reserviert worden, gilt ebenfalls die Regelung der Umstellung der "kurzen" Erkennungsnummer auf das Kraftradkennzeichen. Dieses gilt nicht im Falle eines Halterwechsels.
- Im Falle eines Halterwechsels innerhalb eines Zulassungsbezirks kann die bestehende Erkennungsnummer auf das Kraftradkennzeichen umgestellt werden, wenn das Fahrzeug ununterbrochen zugelassen bleibt.
- Vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (Original-Kaufvertrag oder Original-Rechnung)
- ggf. Nachweis der EG-Typgenehmigung im Original (Übereinstimmungsbescheinigung/COC- Bescheinigung)
- gültige Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung oder ggf. Vollabnahme nach § 21 StVZO und gültige Abgasuntersuchung
- Die vorgenannten Besitzstandsregelungen sind auch für Fahrzeuge, die in den Genuss des Erlasses vom 08.12.2005 (Ausnahmeregelung zur Ausgabe kurzer Kennzeichenkombinationen) gekommen sind, sinngemäß anzuwenden.
Keine Kennzeichenübernahme "kurzer" Erkennungsnummern bzw. Zuteilung des verkleinerten Kraftradkennzeichens bei:
- Außerbetriebsetzung mit Kennzeichenfreisetzung und Übernahme an ein Folgefahrzeug
- Diebstahl oder Verlust
- Halterwechsel bei außerbetriebgesetzten Fahrzeugen
- Bei allen Fahrzeugen, die vorher kein Kennzeichen aus Cloppenburg hatten
Bei Anträgen auf Nachstempelung und in Fällen des Wechsels vom bisherigen zweizeiligen Kennzeichen zum verkleinerten Kraftradkennzeichen wird eine Gebühr in Höhe von insgesamt 4,10 EUR erhoben.
Eventuell anfallende Zulassungsgebühren und Prägekosten für das Kennzeichen fallen gesondert an.
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