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Hauptaufgabe der Abteilung Tierschutz / Tiergesundheit ist die Bearbeitung von Tierschutzangelegenheiten. Dazu zählen insbesondere die planmäßige Überprüfung von landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen, Tiergehegen, gewerblichen Tierzuchten und zoologischen Handlungen nach tierschutzrechtlichen und tierschutzfachlichen Kriterien. (Nationaler Kontrollplan, Cross Compliance). Außerdem kann jede Tierhaltung, insbesondere auch Hobbyhaltung, aufgrund von Hinweisen/Anzeigen von Bürgern oder anderen Behörden, z.B. der Polizei überprüft werden.
Laut Tierschutzgesetz muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ferner muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Einzelheiten hierzu sind durch einschlägige Rechtsverordnungen bzw. Fachgutachten etc. geregelt.
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Überprüfung von Tierhaltungen |
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Wenn Sie den begründeten Eindruck haben, eine bestimmte Tierhaltung sei nicht in Ordnung, so sollten Sie dies dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Cloppenburg unter der Tel. 04471/15 226 oder schriftlich mitteilen. Beachten sie bitte, dass möglichst vollständige Angaben der Tierhalteranschrift bzw. zur Örtlichkeit der Tierhaltung eine zügige Bearbeitung ermöglichen. Zu einer Anzeige gehören für evtl. Rückfragen auch Name und Tel.-Nr. des Anzeigenden.
Die Tierärzte überprüfen die Tierhaltung und ergreifen bei Feststellung von Verstößen die notwendige Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände. Solche Maßnahmen können von einer konkreten Anordnung an den Tierhalter zur Abstellung der Mängel bis hin zur Fortnahme von Einzeltieren oder ganzer Tierbestände mit einer Untersagung der Tierhaltung reichen.
Hinweis:
Partner des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung in Sachen Tierschutz ist der Tierschutzverein Friesoythe und Umgebung e.V., Sedelsberg, Friesoyther Straße 19, 26683 Saterland. Dieser besichtigt z.T. Tierhaltungen im Vorfeld amtlicher Überprüfungen und leistet dem Veterinäramt bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Maßnahmen aktive Hilfe, z.B. beim Transport und der Unterbringung von Tieren. Der Tierschutzverein betreibt in Sedelsberg ein Tierheim, in welchem Fundhunde und -katzen bis zur Abholung bzw. Weitervermittlung Aufnahme finden [siehe Linkliste].
Wenn Ihnen Ihr Hund oder Ihre Katze verloren gegangen ist, so wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Gemeinde oder an das Tierheim Sedelsberg (Te. 04492 / 443). Hier können Sie auch anrufen, wenn Sie einen Vierbeiner aufnehmen wollen.
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Tierschutz beim Transport |
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Die Mitarbeiter des Veterinäramtes überprüfen Transporte mit lebenden Tieren im Rahmen von Exportabfertigungen im Betrieb oder bei Kontrollen auf der Straße gemeinsam mit der Polizei. Hier wird die Einhaltung der Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrzeuge (Zulassungsnachweis), der Fahrer (Befähigungsnachweis) und der tierschutzrechtlichen Vorgaben für die beförderten Tierarten überprüft.
Die EG Verordnung 1/2005, gültig seit dem 5.Januar 2007, regelt den Transport lebender Wirbeltiere, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Nationale Gesetze ergänzen die Anforderungen an die Transporteure und die Transportpraxis. (- Tierschutztransportverordnung)
So benötigen Fahrer von Tiertransporten, wenn Sie mehr als 65 km fahren, einen Befähigungsnachweis, der nach einer entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden kann.
Personen mit bestimmten abgeschlossenen Berufsausbildungen (Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder Personen mit einem abgeschlossenen Studium (Landwirtschaft oder Tiermedizin) können ebenfalls den Befähigungsnachweis nach erfolgreicher Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang erlangen. Ob ihre Ausbildung anerkannt wird, ist vorher mit dem für den Wohnort zuständigen Veterinäramt abzuklären. Dieses muss prüfen, ob im Rahmen der Ausbildung die entsprechenden Lehrinhalte vermittelt und geprüft wurden.
Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Transporteure aus dem Landkreis Cloppenburg die Ausstellung des Befähigungsnachweises mit dem im Downloadangebot bereitgestellten Formular beantragen können. Bitte fügen Sie eine Kopie der Teilnahmebescheinigung bei. Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung stellt Ihnen dann den EU-weit gültigen Befähigungsnachweis in deutscher und englischer Sprache aus.
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Tierschutz bei der Schlachtung |
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Die Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung von Tieren ergeben sich aus der Tierschutzschlachtverordnung. Die Unterbringung von Tieren in der Schlachtstätte ist dort ebenso geregelt wie die Betäubungs- und Schlachtverfahren. Für die Überwachung des schonenden Umganges mit Schlachttieren werden die Einrichtungen vom amtlichen Tierarzt regelmäßig geprüft, insbesondere zur Sicherstellung technischer Anforderungen der Betäubung, wie Messung von Stromstärken, Gaskonzentrationen usw. nimmt das Veterinäramt die technischen Sachverständigen des LAVES in Anspruch.
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Neubau von Stallanlagen - Mitwirkung bei Baugenehmigungen |
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Stallbauten:
Die Veterinäre des Landkreises wirken bei den bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Stallbauten mit. Die Tätigkeit umfasst sowohl die Beratung der Antragsteller in Bezug auf tierschutzrechtliche, tierschutzfachliche und tierseuchenrechtliche Anforderungen als auch deren Durchsetzung.
Die Abteilung Tierschutz/ Tiergesundheit ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung von Nutz- und Heimtieren haben. Architekten, Bauplaner und Bauherren, aber auch Hobbytierhalter können sich hinsichtlich der Anforderungen der einzelnen Tierarten informieren. Weitere Hilfestellung bieten das LAVES und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz TVT [siehe Linkliste].
Biogasanlagen:
Biogasanlagen bedürfen der bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird neben dem Standort, Verbindung zu Tierhaltungen usw. auch geprüft, ob weitere Genehmigungen und Zulassungen z.B. nach dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsrecht (Verordnung (EG) 1774/2002) oder Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz) erforderlich sind. Da sowohl Gülle als auch Festmiste zu den tierischen Nebenprodukten gehören, benötigen auch NaWaRo - Anlagen (nachwachsende Rohstoffe) die Gülle und/oder Mist einsetzen, zu den nach Verordnung (EG) 1774/2002 zulassungspflichtigen Anlagen.
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Die Arbeit der Veterinäre umfasst die tierseuchenrechtliche und tierschutzfachliche Kontrolle der Besamungsstationen für Pferde, Schweine und Rinder, insbesondere die Einhaltung der Gesundheitsanforderungen an die aufstallten Tiere, die Spermagewinnung und -versand.
Alle im Landkreis liegenden Besamungsstationen werden von den Mitarbeitern des Veterinäramtes mindestens zweimal im Jahr überprüft. Dabei geht es neben der artgerechten Tierhaltung vor allem um die ordnungsgemäße Gewinnung des Spermas und die Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der erforderlichen Untersuchungen, damit beim innergemeinschaftlichen Handel mit dem gewonnenen Sperma keine Krankheiten verschleppt werden.
Das Veterinäramt stellt auch auf Anforderung die erforderlichen Gesundheitspapiere aus, die jede Sendung im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr begleiten muss.
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Erlaubnispflichtige Tätigkeiten |
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Das Veterinäramt ist zuständig für die Erteilung erforderlicher Erlaubnisse bzw. Sachkundenachweise im Rahmen des Tierschutzrechts für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren (z.B. für Betäubung / Schlachtung, Transport / Handel von bzw. mit Tieren, Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes etc.)
Für die Zucht und den Handel mit Papageien und Sittichen ist nach dem Tierseuchenrecht (§ 17 g) ebenfalls eine Erlaubnis nötig, die Sie bei Bedarf beim Veterinäramt beantragen können.
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Informationen für Kutschenbetriebe |
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Vor Beginn der Fahrsaison weist das Veterinäramt darauf hin, dass nach dem Niedersächsischen Kutschenerlass (RdErl.d. M. vom 02/11/2004) eine jährliche Überprüfung von Fahrbetrieben erfolgen muss, die gegen Entgelt Personen mit Kutschen befördern. Dies gilt auch, wenn die Personenbeförderung nur saisonbedingt und ohne Gewerbeanmeldung erfolgt.
Die Kontrolle umfasst neben einer Überprüfung der Sachkunde des verantwortlichen Fahrers und der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die zur Bespannung vorgesehenen Pferde auch die sicherheitstechnische Überprüfung der eingesetzten Kutschen.
Um eine Überprüfung der im Landkreis Cloppenburg ansässigen Unternehmen durchführen zu können, werden diese gebeten, sofern noch nicht erfolgt, sich beim Veterinäramt Cloppenburg unter den Telefonnummern 04471/15-395 oder /15-252 zu melden. Hier sind auch weitere Informationen erhältlich.
Das Veterinäramt weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass bei nicht angemeldeten Kutschunternehmen im Schadensfall erhebliche Probleme (Haftpflicht, Versicherung, Straßenverkehrsrecht, Tierschutz u.a.m) entstehen können.
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