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Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Aue, die Dinkel und den Fladderkanal vom 30.01.2012 Auf Grund § 76 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) und § 115 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts (Niedersächsisches Wassergesetz – NWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. 2010, S.64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 258) wird verordnet: § 1 (1) Zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses wird für die natürlich fließenden Gewässer Aue, Dinkel und Fladderkanal das Überschwemmungsgebiet nach Maßgabe des Absatzes 2 festgesetzt. (2) Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes: Aue: Von der Mündung des Bählinger Baches (Fluss-km 4+300) bis zur Einmündung in die Lager Hase (Fluss-km 0+000) Dinkel: Von der Burg Dinklage (Fluss-km 3+100) bis zur Einmündung in den Dinklager Mühlenbach (Fluss-km 0+000) Fladderkanal: Von der Einmündung des Spredaer Baches (Fluss-km 15+344) bis zur Einmündung in die Lager Hase (Fluss-km 0+000) Die genaue Abgrenzung des durch diese Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 (Anlage) sowie den sechs Lageplänen im Maßstab 1:5000 dargestellt. Die Übersichtskarte und die sechs Lagepläne sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Veröffentlichung der sechs Lagepläne im Maßstab 1:5000 wird dadurch ersetzt, dass Ausfertigungen von ihnen bei folgenden Behörden während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können: Gemeinde Bakum, Kirchstraße 3 , 49456 Bakum Stadt Dinklage, Am Markt 1, 49413 Dinklage Gemeinde Essen, Peterstraße 7, 49632 Essen Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg § 2 Folgende unter § 78 Absatz I Nr. 3 bis 9 WHG fallende Maßnahmen werden gem. § 78 Absätze 3 und 4 WHG allgemein zugelassen: 1. Die Verlegung unterirdischer Leitungen, wenn das Gelände nach Durchführung der Verlegearbeiten in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. 2. Die vorübergehende Lagerung von Stoffen (Feldfrüchte, Erde, Holz, Sand, und dergleichen), mit Ausnahme wassergefährdender Stoffe, in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September des Jahres. 3. Die Errichtung von Weidezäunen, selbsttätigen Viehtränken, einstämmigen Freileitungsmasten. § 3 (1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2012 in Kraft. Cloppenburg, den 30.01.2012 Landkreis Cloppenburg Der Landrat gez. Hans Eveslage
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